Zitat ANWALT.DE: „Wer als Wohnanlieger durch Bahnlärm wesentlich beeinträchtigt wird, hat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorrangig einen Anspruch, dass der Lärm verhindert wird, wenn die dazu nötige Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist und ansonsten einen Anspruch auf Geldentschädigung für den passiven Schallschutz.“
BGH – Entscheidung (Urteil vom 27.10.2006 Az. V ZR 2/06)
Wohnungsanlieger einer Bahnstrecke müssen wesentliche Lärmbeeinträchtigungen nur dulden, wenn diese nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können.
Sehr lesenswerter Text. Es gilt die Aussagen zu überprüfen.
